Rechtsprechung
RG, 12.12.1895 - 4734/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist die Vorschrift des § 275 St.P.O. für befolgt zu erachten, wenn die Urteilsgründe nach der Unterschrift durch die beisitzenden Richter von dem Urteilsfasser in wesentlichen Punkten abgeändert worden, der Vorsitzende sodann das Urteil unterschrieben und die übrigen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 28, 54
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 25.02.1975 - 1 StR 558/74
Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - …
- BGH, 21.03.1979 - 2 StR 453/78
Erfordernis an die richterliche Unterschrift unter die Urteilsgründe - …
Werden die Urteilsgründe um einen Zusatz erweitert, so bedarf auch dieser zu seiner Gültigkeit grundsätzlich der Unterschrift aller Richter (RGSt 23, 261, 263; 28, 54, 57;… Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 275 Rdn. 57). - BGH, 05.05.1964 - 1 StR 115/64
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung - Anforderungen …
Zwar hält es die Rechtsprechung für eine unter Umständen die Revision begründende Verletzung des § 275 Abs. 2 StPO, wenn etwa der Vorsitzende vor der Unterzeichnung des Urteils an den bereits von anderen Richtern unterzeichneten Urteilsgründen eigenmächtig und ohne Genehmigung dieser Richter sachliche Änderungen vornimmt (RGSt 24, 118; 28, 54; 44, 120;… Sarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 153/54).